Wie Unterschiede in der kommunalen Rechtsauffassung entstanden sein können und welches Recht in Kröpelin heute ausschließlich gilt
In den zurückliegenden Monaten habe ich mich schon manches Mal gefragt, woran es bloß liegen kann, daß Herr Bürgermeister Wunschik so ganz andere Vorstellungen von seiner Amtsführung hat, wie ich sie mir von einem Kröpeliner Bürgermeister wünsche. Ob meine bisher gefundenen Antworten zur Begründung taugen, weiß ich nicht, aber zumindest zwei Theorien möchte ich heute mal darstellen. Sie lauten:
1. Herr Wunschik kennt es von zuhause nicht anders.
Natürlich will ich diese These auch stützen und begründen. Dazu notwendigerweise ein wenig Theorie. Wer an Demokratie in Deutschland denkt, dem fällt vielleicht Grundgesetz von 1949 ein, einem anderen vielleicht die erste Wahl zur Nationalversammlung (Stichworte Frauenwahlrecht, Fall des Dreiklassenwahlrechtes) und nachfolgend die Weimarer Verfassung von 1919. Man muß sich für so etwas schon interessieren, um auch an die Paulskirchenverfassung von 1849 zu denken. Aber viel, viel älter als all dies, nämlich schon seit dem frühen Mittelalter sind die verfassten Rechte in den Städten, zumindest in denen, die sich wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen und darum militärischen und darum rechtlichen Stärke (in dieser Reihenfolge) selber verwalten konnten. Eine Freie Reichsstadt unterstand nur Gott, dem Kaiser und sonst niemandem. Ein ähnlicher Geist wehte auch in der Hanse. Man müßte mal in der Kröpeliner Stadtchronik nachschauen, ab wann eigentlich in Kröpelin die Stadträte gewählt wurde und von wem und ebensolches für den Bürgermeister. Ganz früher wurde der vielleicht auch vom Herzog eingesetzt, aber darum geht es mir gar nicht, sondern darum, daß es die kommunale Selbstverwaltung in den verschiedensten Formen schon sehr lange gibt und sich in den verschiedensten deutschen Gauen und Landen dabei natürlich historisch bedingte Unterschiede ergeben haben, die sich zum Teil bis heute fortsetzen.
Systematiker teilten die Gemeindeordnungen in Deutschland irgendwann einmal in vier Grundtypen ein und im Zuge der Wende gelangte 1990 in unser Land der klassische Typ einer Süddeutschen Ratsverfassung. Die Einführung der Direktwahlen der Bürgermeister in hauptamtlich geführten Stadtverwaltungen seit 1999 änderte am Grundtyp nichts, auch wenn sie die Stellung des Bürgermeisters gegenüber der Stadtvertretung zusätzlich stärkte. In anderen Ecken Deutschlands gelten nach wie vor andere Regeln. Man denke nur an unsere niedersächsischen Partnerstädte Hude und Schwarmstedt, die als “Samtgemeinde” firmieren und die neben ihrem Bürgermeister einen Direktor an der Verwaltungsspitze haben.
Zurück zur Ausgangsfrage. Herr Wunschik war zuletzt tätig im Kulturbereich der Stadtverwaltung Mönchengladbach. Da gab das früher auch eine Doppelspitze, ab 1999 aber ist der direkt gewählte hauptamtliche Oberbürgermeister nicht nur der Leiter der Stadtverwaltung und Repräsentant der Stadt, sondern ebenfalls auch der Vorsitzender des Rates. Das hat sich dort ebenfalls historisch so hin entwickelt. So lautet auszugsweise in der aktuellen
Gemeindeordnung für das Land_Nordrhein-Westfalen der § 40 (2):
Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht.
Jetzt sollte klar werden, worauf ich hinaus will. In Mönchengladbach in der Oberbürgermeister so eine Art Halbgott, eine eigentümliche Vermischung aus Legislative und Exekutive. In Kröpelin aber ist das völlig anders geregelt und vor allem klar getrennt! Hier gilt § 38 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern und der lautet auszugsweise:
(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Bürgermeister führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeitern regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.
(3) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(4) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
Wer nun im Gegenzug den wichtigen § 22 Gemeindevertretung der Kommunalverfassung durchliest, dem wird klar, wer in Kröpelin die Richtung vorgibt und wer das umzusetzen hat, was die Stadtvertretung mehrheitlich fordert. Ich hoffe, die neuen Stadtvertreter lesen sich das mal in aller Ruhe durch, um sich ihrer Macht bewußt und damit ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Und ich hoffe, Herr Wunschik liest sich das auch noch einmal in aller Ruhe durch und denkt über die eine oder andere Sache der Vergangenheit nach. Noch ist es nicht zu spät dafür.
Damit dieser Artikel nicht gar zu einseitig ist, sei zugestanden, als zweite Theorie, daß:
2. die bisherigen Stadtvertretungen sich ihrer Macht lange nicht im vollem Umfang bewußt waren und sich im übrigen immer sehr, in gutem Glauben und Vertrauen, auf die Arbeit der Bürgermeister und der Stadtverwaltung verließen.
Ausschließlich so sind die überaus großzügigen Freiräume für den Kröpeliner Bürgermeister in der zur Zeit noch aktuellen Hauptsatzung zu verstehen.










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