Wann verschwinden die Wahlpappen aus Kröpelin?
Diese Frage wurde bereits vor einigen Tagen auf Kroepeliner.de angesprochen. Gestern nun titelte die Lokalausgabe Bad Doberan der Regionalzeitung mit “Wahl-Müll: Nicht gut für Mecklenburg” und zeigt eine so genannte Wesselmann-Tafel der CDU mit dem Slogan “Gut für Mecklenburg”, die wohl durch den Sturm der letzten Woche in üblem Zustand ist. Dazu schreibt die “Ostsee-Zeitung”:
Der Wahl-Müll verschandelt ganze Ortsbilder. Nicht gut für Mecklenburg, gerade in der beginnenden Tourismus-Saison. Gewöhnlich haben allerdings die Parteien 14 Tage Zeit, die Überreste ihrer Wahlwerbung selbst zu beseitigen.
Von den zwei Wochen Zeit hat der eine oder andere vielleicht schon mal gehört, aber wo genau steht es geschrieben? Dazu mußte ich etwas suchen, wurde schließlich aber fündig in einem 15 Jahre alten Erlaß des Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenminister zu “Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern” vom 17. August 1994 – V 690.55.1-1-4-7 veröffentlicht im AmtsBl. M-V 1994 S. 899
Aus Anlaß von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und zu den Kommunalen Vertretungen dürfen die politischen Parteien, sonstige politische Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber, die sich an der Wahl beteiligen wollen, Werbung mit Lautsprechern und Plakaten auf öffentlichen Straßen durchführen.
Hierzu wird folgendes bestimmt:
1. Lautsprecherwerbung
2. Plakatwerbung
Die Plakatwerbung darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden.
- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven und an Bundesautobahnen und vierspurigen Straßen, wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist.
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
- Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäumen, Schildern).
- Die Plakatwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von den zuständigen Behörden entfernt und sichergestellt werden.
3. Verkehrsrechtliche und straßenrechtliche Genehmigung
4. Hinweis
Dem aufmerksamen Kröpeliner werden beim Lesen des Erlaßtextes möglicherweise einige Verstöße in den Sinn kommen, die durch unsachgemäßes Anbringen von Wahlpappen auftraten. So wurden Straßenschilder behängt und damit deren Wirkung eingeschränkt. Sogar die Lampen direkt über dem Bahnübergang in der Wismarschen Straße wurden nicht verschont. Das Ordnungsamt der Stadt sollte künftig unverzüglich gegen solche Verstöße vorgehen und zwar ohne Rücksicht auf die Person des Plakatierers.






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