Freitag, 18. Mai 2012
Schusterstadt Kröpelin

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Bürgersteige in Kröpelin

Pferdemarkt Kröpelin

Kröpeliner Pferdemarkt am 8. Dezember 2010 – rechts erkennt man das Schusterdenkmal, links den Abzweig Richtung Wismar. Anlieger des ungeräumten Stücks ist die Stadt Kröpelin und somit auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Räumung von Schnee und Eis.

Anfang der 90ziger verabschiedete die Legislative die Straßenreinigungssatzung, um die Exekutive handlungsfähig zu machen. Ende November ist der erste Schnee gefallen, heute haben wir den 08.12., Tauwetter ist nicht in Sicht. Es gibt in vielen Fällen noch immer Bürgersteige, die nicht geräumt sind und dadurch eine Gefahr für die Bürger, insbesondere für ältere Bürger darstellen!

Aus dem RathausOrtsrecht HauptsatzungOrtsrechtSatzungenSatzungsrecht

Das Satzungsrecht der Stadt Kröpelin ist ab sofort online

Manchmal hilft wünschen also doch. Zumindest sind in der Stadt Kröpelin geltende und ab sofort auch online auf der Homepage der zu finden, unter Stadt Kröpelin > Satzungen > Satzungen. Das ist zwar eine Linktiefe mehr, als in der geschrieben, aber wer wird da pingelig sein?

Im einzelnen findet man:

Gute Sache. Lob an die Verwaltung. Der nächste Schritt wird sein, das inzwischen meist sehr betagte aus der Zeit Anfang der Neunziger Jahre, noch unter Herrn Bürgermeister Karl-Heinz Schwack geschrieben und beschlossen, an das zur Zeit geltende Landes- und Bundesrecht anzupassen. Manches fehlt vielleicht und manches ist möglicherweise inzwischen auch schon wieder überflüssig? Die Anpassung an den Euro ist erfolgt, aber bei der Gestaltung der Gebühren wird man auch noch einmal drüber schauen müssen. Dazu wurden bereits drei konkrete Aufträge an die Verwaltung durch die beschlossen.

Aus dem RathausOrtsrecht Öffentliche BekanntmachungenHauptsatzungOrtsrechtSatzungenSatzungsrechtStadtverwaltungVerordnungen

Wie steht es um das Satzungsrecht in der Stadt Kröpelin?

Wissen Sie, welche und in der Stadt Kröpelin gelten? Nein? Dann geht es Ihnen wohl so, wie der , denn zumindest weigert sich diese beharrlich, das eigene umzusetzen. Unglaublich, aber wahr, im Kröpelin des Jahres 2010.

Am 29.10.2009 stimmte die über die Neufassung der ab. In ihr steht geschrieben:

§ 15

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link, Stadt Kröpelin/Satzungen über die Homepage der Stadt unter: www.stadt-kroepelin.de.

Tatsächlich findet man unter diesem Link die neue Hauptsatzung und seit ungefähr seit November 2009 den hoffnungsfrohen Hinweis: “Weiteres folgt in Kürze!”.

Wo ist bloß das Problem? Immerhin gibt es eine Menge Satzungen und Verordnungen, die jeden Kröpeliner betreffen und interessieren. Warum schafft es unsere Stadtverwaltung nicht, diese Texte online zu stellen, wie es alle unsere Nachbarstädte auch hin bekommen? Als Stadtvertreter bekam ich das unserer Stadt immerhin einmal ausgedruckt zur Sitzung der Stadtvertretung am 10.09.2009 in die Hand gedrückt. Darum hier eine Übersicht (ohne Gewähr):

  • A 100 – der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin (06.10.1994)
  • A 101 – Aufstellung der Mitglieder der Stadtvertretung Kröpelin und der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner der Wahlperiode 2009-2014 (09.07.2009) / Aufstellung der Mitglieder der Ortsräte der Stadt Kröpelin für die Wahlperiode 2009-2014 (09.07.2009)
  • A 102 – Aufstellung über die Besetzung der Ausschüsse der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin, des Hauptausschusses sowie der Vorsitzenden und Stellvertreter Wahlperiode 2009-2014 (09.07.2009)
  • A 103 – Hauptsatzung der Stadt Kröpelin (18.08.2005) – neu gefasst am 29.10.2009
  • A 104 – nicht (oder nicht mehr) vorhanden?
  • A 105 – Satzung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Kröpelin vom 11.03.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 106 – Benutzungs- und Gebührenordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Kröpelin vom 11.03.1993 einschließlich Änderungen vom 09.09.1993 und 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 107 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung einer Hundesteuer (23.06.2005)
  • A 108 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 04.11.1998 (22.12.1998)
  • A 109 – Satzung der Stadt Kröpelin über einen Wochenmarkt (Marktordnung) vom 22.04.1993 einschließlich Änderungen vom 09.09.1993 und 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 110 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Marktgebühren vom 22.04.1993 einschließlich Änderungen vom 09.09.1993 und 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 111 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 13.05.1993 einschließlich Änderungen vom 09.09.1993 und 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 112 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen sowie die Aussetzung der Vollziehung aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 113 – Straßenreinigungssatzung der Stadt Kröpelin vom 17.06.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 114 – Satzung über die Anbringung von Hausnummern in der Stadt Kröpelin vom 09.09.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 115 – nicht (oder nicht mehr) vorhanden?
  • A 116 – Satzung der Stadt Kröpelin über den Ausgleichsbeitrag für nicht herzustellende Stellplätze (Ablösungssatzung) (25.11.1993)
  • A 117 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband “Hellbach – Conventer Niederung” vom 09.09.1993 einschließlich Änderungen vom 02.11.1994, 26.06.1996, 04.03.1998 und 28.04.2005 (12.04.1998)
  • A 118 – nicht (oder nicht mehr) vorhanden?
  • A 119 – Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 120 – Bekanntmachungen der Stadt Kröpelin
  • A 121 – Satzung der Stadt Kröpelin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Innenstadt”, Bereich nördlich und westlich der B 105 vom 21.12.1992 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998
  • A 122 – Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Kröpelin (Erschließungsbeitragssatzung) vom 14.04.1994 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998 (12.04.1998)
  • A 123 – Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.08.2001 (Straßenbaubeitragssatzung)
  • A 124 – nicht (oder nicht mehr) vorhanden?
  • A 125 – Hallenordnung für die Schulturnhallen der Realschule mit Hauptschulteil der Stadt Kröpelin (04.05.1994)
  • A 126 – nicht (oder nicht mehr) vorhanden?
  • A 127 – Feuerwehrgebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kröpelin (12.04.1998)
  • A 128 – Gestaltungssatzung der Stadt Kröpelin (19.03.1997)
  • A 129 – Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hunde-Verordnung) vom 20.01.1997 (19.03.1997)
  • A 130 – Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Kröpelin (Parkgebührenverordnung) (03.09.1997)
Ortsrecht Hauptsatzung

Stadtvertretung beschloß am 29.10.2009 einstimmig die Neufassung der Hauptsatzung

Im Vorfeld der gestrigen Abstimmung wurde um die Neufassung der in der Öffentlichkeit wenig Gewese gemacht. Das vor allem darum, um das Vorhaben nicht durch unnötiges Aufbauen von unversöhnlichen Fronten zu gefährden. Das konnte durch fraktionsübergreifende Zusammenarbeit gut vermieden werden und so ging keinerlei “Porzellan zu Bruch”.

Ebenso unaufgeregt wurden gestern in der öffentlichen Stadtvertretersitzung noch Argumente zu einzelnen Passagen ausgetauscht und einige letzte Feinabstimmungen vorgenommen, schließlich dem Gesamtantrag zugestimmt. Das einstimmige Ergebnis zeigt, daß im ganzen Prozedere der letzten Monaten vieles richtig gemacht wurde.

Der Nachteil dieser lautlosen Zusammenarbeit ist allerhöchstens, daß den Kröpelinern bis jetzt noch kaum bekannt sein kann, was sich mit der Neufassung der Hauptsatzung alles ändert und das ist eine ganze Menge:

  • Die schrieb sich ihr klares Bekenntnis zur Amtsfreiheit der Stadt in § 1 (1) der Hauptsatzung. Das darf von keiner Seite ignoriert werden, die möglicherweise daran denkt, Kröpelin in einen wie auch immer gearteten Verwaltungsverbund zu drängen.
  • Das Instrument der Einwohnerversammlungen in § 3 (1) wurde neu geregelt, ebenso das Instrument der Anfragen von Stadtvertretern nach § 5 (3).
  • Der Hauptausschuss in § 6 wurde wesentlich in seinen Kompetenzen gestärkt, einmal durch das Absenken der Wertgrenzen, für die der Hauptausschuss im System der Aufgabenverteilung zuständig ist, aber auch dadurch, daß dort alle Personalangelegenheiten ohne Ausnahmen, entschieden werden. Der Hauptausschuss ist zuständig zu Entscheidungen zur Wahrnehmung von Vorkaufsrechten. Sitzungen des Hauptausschusses werden künftig, wie auch die Sitzungen der Stadtvertretungen öffentlich sein, wobei natürlich bestimmte Dinge nach § 5 (2) der Hauptsatzung und nach Kommunalverfassung MV § 29 (5) weiterhin nichtöffentlich zu behandeln sind.
  • Auch die Sitzungen der vier Fachausschüsse nach § 7 (1-3) sind künftig in diesem Sinne öffentlich. Der bestehende Ausschuss für Wirtschaft und Gewerbe wird aufgewertet, in dem er nun auch zuständig sein wird für Sicherheit und Ordnung, sowie für den Tourismus.
  • Der Rechnungsprüfungsausschuss nach § 7 (4) wird in seiner Bedeutung gestärkt, was sich in einer personellen Aufstockung von drei auf fünf Stadtvertreter zeigt.
  • Die Amtszeit des Bürgermeisters nach § 8 (2) beträgt künftig sieben Jahre. Allerdings hat das keinen Einfluß auf die Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters, der bekanntlich noch nach der alten Hauptsatzung auf neun Jahre gewählt wurde.
  • Auch die Ortsteilvertretungen nach § 10-12 wurden gestärkt, in der Form, daß Einwohnerversammlungen für den Ortsteil vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen werden können.
  • nach § 15 erfolgen ab sofort in erster Linie im Internet statt in einem Anzeigenblatt. Die 18 (!) Schaukästen behalten aber ihre bisherige Bedeutung.

Dazu gibt es eine Menge redaktioneller Änderungen und Ergänzungen, die auf Hinweis der unteren Rechtsaufsicht aufgenommen wurden. Bewährtes wurde beibehalten. Alles demnächst vollständig nachzulesen auf der Homepage der Stadt Kröpelin. Etwas Zeit vergeht noch, bis die untere Rechtsaufsicht den gestrigen Beschlusstext noch einmal durchgesehen hat, aber da wir ja deren Hinweise vorab weitestgehend berücksichtigt haben, dürfte das schnell gehen.

Ortsrecht GeschäftsordnungStadtvertretervorsteherStadtvertretung

Knallhart – Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung Kröpelin – Ordnung in den Sitzungen

Unsachlicher Streit, Beleidigungen oder Zwischenrufe in der ? Das muß nicht sein und darf es auch nicht. Die der ist das Werkzeug, mit welchem eingegriffen werden kann. Warum dieses wichtige Dokument nicht auf der Homepage der Stadt zu finden ist, keine Ahnung? Die Stadtvertreter haben je ein Exemplar bekommen und auch dem Bürgermeister sollte es bekannt sein. Hier ein Auszug:

§ 12 Ordnung in den Sitzungen

(1) Der sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

(2) Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Stadtvertretervorsteher zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlaß zu einem weiteren Ordnungsruf, kann ihm der Stadtvertretervorsteher das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat.

(3) Der Stadtvertretervorsteher kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht, zur Sache verweisen. Auf diese Verpflichtung kann jeder Stadtvertreter den Stadtvertretervorsteher durch Zuruf hinweisen.

(4) Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt worden ist, so muß ihm das Wort entzogen werden.

(5) Der Stadtvertretervorsteher kann einem Redner, der die Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(6) Einem Redner, dem das Wort gemäß Absatz 2 entzogen worden ist, darf es in derselben Sitzung zu demselben Punkt nicht wieder erteilt werden.

(7) Bei wiederholter Verletzung der Ordnung kann ein Stadtvertreter durch Beschluß der Stadtvertretung für eine Sitzung oder für mehrere Sitzungen ausgeschlossen werden. Hält der Stadtvertretervorsteher es für erforderlich, kann er den sofortigen Ausschluß verfügen. Wer aus der Sitzung verwiesen wird, hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen.

(8) Stadtvertreter, die zur Ordnung gerufen wurden oder gegen die ein Sitzungsausschluß verhängt wurde, können binnen einer Woche dagegen einen schriftlichen Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung zu setzen.

Das Instrument ist also da, nun muß nur noch für die Umsetzung gesorgt werden. In den vergangenen Jahren war es kaum nötig, sich auf die Geschäftsordnung zu berufen, sondern die Versammlung verliefen in gegenseitigem Einvernehmen ganz in ihrem Sinne, geachtet von Stadtvertretern und Bürgermeistern. So sollte muß es auch baldmöglichst wieder sein.

Die Versammlungsleitung liegt ausschließlich in der Hand des Stadtvertretervorstehers. Dr. Borchardt wurde einstimmig von allen Stadtvertretern am 09.07.2009 gewählt, offensichtlich auch, weil alle Stadtvertreter in ihm denjenigen sehen, der für die Ordnung in den Sitzungen sorgen kann.

Dr. Borchardt, greifen Sie durch!

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