Dienstag, 24. April 2012 von Thomas Wendt
Die Neufassung der Hauptsatzung liegt inzwischen bei der Kommunalaufsicht des Landkreises. Wieder einmal gibt die Kommunalverfassung des Landes den Takt vor. KV MV § 5 (2) Satz 4 lautet zum Thema Hauptsatzung:
Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
Man darf gespannt sein, zu welcher Rechtsauffassung die Kommunalaufsicht des Landkreis kommt. Vielleicht sieht sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften. Vielleicht kann sie dann den Widerspruch des Bürgermeisters einkassieren, der genau dies behauptet. Das würde uns allen, dem Bürgermeister, der Stadtvertretung und der Kommunalaufsicht eine zweite Runde in Sachen Hauptsatzung ersparen. Warten wir also ganz entspannt die rechtliche Würdigung des Landkreises ab.
Donnerstag, 19. April 2012 von Thomas Wendt
Herr Bürgermeister Hubertus Wunschik hat, kaum aus dem Urlaub zurück, heute Widerspruch gegen die im übrigen einstimmige Neufassung der Hauptsatzung eingelegt. Damit mußte die Stadtvertretung rechnen. Aber das der Inhalt des Widerspruches so dürftig ausfiel, damit nun doch nicht. Um so leichter fiel es dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden, sich per E-Mail heute umgehend den weiteren Fahrplan zu überlegen. Das Verfahren ist ohnehin klar und steht eindeutig in der Kommunalverfassung § 33 Absätze 1 und 2:
(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
Auf deutsch: einmal hat der Bürgermeister einen Freischuß. Davon läßt sich die Stadtvertretung natürlich nicht beeindrucken und bleibt auf der kommenden Sitzung bei ihrem Beschluß. Den zweiten Widerspruch darf sich Herr Wunschik dann nicht mehr aus den Fingern saugen, sondern muß die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises einbeziehen. Spätestens die wird ihn zurückpfeifen und gut ist.
Die Rechtslage ist einfach zu eindeutig, als das es da überhaupt einen Spielraum für Interpretationen gäbe. Dazu muß man einfach nur wieder in die Kommunalverfassung § 22 schauen:
(2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
In Absatz 3 werden jede Menge spannende Sachen aufgezählt, die von Gesetz wegen ausschließlich die Stadtvertretung beschließen darf, beispielsweise alles zum Haushalt, also wenn es sein muß bis ins kleinste Futzelchen. Diese Liste hat Herr Wunschik auch nach vier Jahren noch nicht verinnerlicht, aber das heute nur nebenbei. Herrlich dann aber Absatz 4:
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Hauptausschuss oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
- die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
- die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde,
- die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte und
- den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.
Dieser letzte Satz geht einem doch runter wie Öl. Wir hätten das also komplett rausnehmen können, haben wir aber nicht, sondern die Wertgrenzen ausgehend von den bitter gemachten Erfahrungen auf das auch fachlich angemessene Maß begrenzt. Immerhin, das ist auch städtisches Geld und mehr als gar nichts. Von daher läuft der Widerspruch absolut ins Leere.
Herr Wunschik behauptet in seinem Widerspruch dennoch dreist, wir würden ihn in seinen Rechten nach Kommunalverfassung § 38 (3) beschneiden. Den ersten Satz ignoriert er dabei natürlich mal wieder fix und weil der Absatz 4 auch spannend ist, wird auch dieser hier zitiert:
(3) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(4) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
Also? Keiner kann ihm die kleinen Förmchen im Moment streitig machen. Und so müßte die Rollenverteilung doch nun langsam mal klar sein. Mit den großen Förmchen spielen nur die Stadtvertreter und gut ist.
Die Ostsee-Zeitung hat zwar über einige Themen der letzten Sitzung der Stadtvertretung berichtet, doch dieses Thema wurde wohl bewußt zurück gestellt. Ich nehme mal an, damit Herr Wunschik wieder gut zu Wort kommen kann. In Ordnung, soll er doch schön selber für seine Überforderungsanzeige sorgen.
Herr Wunschik hat seit 2009 schon viele Widersprüche gestellt, also schon gegen die alte Stadtvertretung. Wer im wohl immer die Texte schreibt? Diesmal muß er sich das wohl selber zusammenkopiert haben. Ein Indiz sind die ständigen Wiederholungen mangels inhaltlicher Substanz. Ein zweites Indiz ist die absolute Aussichtslosigkeit des Unterfangens. Oder hat Herr Wunschik Rechtsanwälte, die ihm genau das schreiben, was er gerne hören will, selbst wenn es am Ende nichts werden kann? Vielleicht ist es auch längst nur zu einem Ritual geworden, das nicht sein darf, was nicht in die eigene Vorstellung von sich paßt?
Egal, Geld von der Stadt gibt es für so ein Geschreibsel jedenfalls nicht. Und schade um die Arbeitszeit des Bürgermeisters ist es auch nicht. Besser, Herr Wunschik ist mit so etwas beschäftigt, also mit den “Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung”, als vielleicht noch die wirklich wichtigen Dinge zu behindern. Die laufen auch ohne sein Zutun weiter.
Das es im übrigen sehr wohl auf das vermeintlich Kleine ankommen würde, offenbart sich bei einem Spaziergang durch die Stadt. Ordnung und Sauberkeit, das sind beispielsweise die Aufgaben, um die sich Herr Wunschik stets drückt, die aber eindeutig in seinem ureigensten Aufgabenbereich liegen. Ich hoffe, die Kröpelinerinnen und Kröpeliner holen Herr Wunschik in der kommenden Einwohnerversammlung diesbezüglich wieder in die Wirklichkeit zurück.
Nachtrag 20.04.2012: Der heutige Artikel in der Ostsee-Zeitung ist nicht so einseitig, wie ich befürchetet hatte. Herr Wunschik sorgt durch die Art seines Gejaules wie vorausgesagt selber für seine öffentliche Blamage. Chefredakteur Andreas Meyer billigt der Stadtvertretung das Recht an allen Entscheidungen um den Haushalt zu, befürchtet jedoch den damit verbundenen drohenden Streit. Allerdings, den “ausufernden Dauerzoff” hätte es auch ohne die Neufassung der Hauptsatzung gegeben. Man sieht es an dem von Herrn Wunschik im Artikel gezeigten Selbstverständnis, wenn er meinte, er wäre nun “quasi entmachtet worden”. Da maßt sich jemand selber eine Macht zu (gegenüber allen anderen im kommunalen Gefüge), die ein Verwaltungschef einer 5.000-Einwohner-Gemeinde laut des Wollens des Gesetzgebers nicht haben soll. Herr Wunschik hat bis heute nicht kapiert, das er als Bürgermeister nicht der allmächtige Herr und Meister der Bürger ist, sondern ihr erster Angestellter. Köstlich das Ende des Artikels, wenn ausgerechnet Herr Wunschik, der Geheimniskrämer vor dem Herren, mangelnde Transparenz von den Stadtvertretern einklagt. Dabei kommt doch erst jetzt vieles von dem, was ansonsten allein im Rathaus gemuschelt wurde, endlich auch in den öffentlichen Teil der Sitzungen von Stadtvertretung und Hauptausschuß und damit an die Öffentlichkeit.
Mittwoch, 11. April 2012 von Thomas Wendt
Auf der Tagesordnung der morgigen Sitzung der Kröpeliner Stadtvertretung steht die Neufassung der Hauptsatzung der Schusterstadt. Man hätte es auch über eine Änderungssatzung machen können. Das wäre bei wenigen kleinen Änderungen das Mittel der Wahl. Aber, da sich seit dem letzten Beschluß der Neufassung der Hauptsatzung sehr viele Änderungen aufdrängten, wollen die fünf beantragenden Fraktionen lieber eine komplette Neufassung.
Die Gründe zur Überarbeitung liegen:
- bei den erhebliche Änderungen der Kommunalverfassung am 13.07.2011, die eine Anpassung notwendig machen. Darum gab es einige Hinweise von Kommunalaufsicht des Landkreises und vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, sowie wieder eine entsprechende Mustersatzung
- bei den Ergebnissen der Kreisgebietsreform, der Kreistagswahl und dem Bürgerentscheid (der zum künftigen Namen des Landkreises) vom 04.09.2011, durch die die Erwähnungen des alten Landkreises in unserer Hauptsatzung überholt sind
- bei den seit der letzten Neufassung der Hauptsatzung gewonnenen Erfahrungen. Jeder weiß, was ich meine. Die Stadtvertretung ist sich einig, mit einem anderen Bürgermeister wird wieder vertrauensvolle Zusammenarbeit ins Rathaus einkehren und dann wird es auch wieder eine andere Hauptsatzung geben,
Der Vollständigkeit halber seien zwei Passagen aus der aktuellen Kommunalverfassung zitiert, die ganz klar sagen, auf welcher rechtlichen Basis das geschieht:
§ 5 (2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. …
Nun ließe sich trefflich drüber streiten, was wesentliche Fragen sind. Wir sind da kein Risiko eingegangen und haben uns lediglich bei der Mustersatzung des Städt- und Gemeindetages MV und bei der Hauptsatzung des Landkreises bedient. Andere Städte und Gemeinden regeln in ihrer Hauptsatzung noch wesentlich mehr. Ideen gibt es noch massig.
§ 22 (2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat.
Herr Hubertus Wunschik sollte sich diesen Satz ganz groß ausgedruckt in sein Dienstzimmer hängen, dann gäbe es vielleicht Aussicht auf Besserung. Er ist das allerkleinste Rad im Beamtengetriebe von EU, Bund, Land, Kreis und Stadt hat dessen Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen und Beschlüsse umzusetzen. Darüber hinaus ist er in der Stadt einfach nur für alle nicht wichtigen Angelegenheiten der Stadt zuständig. Es sei denn, die Stadtvertretung überträgt ihm weitere Befugnisse.
Mit den beiden Vorgängern im Amt, bei Karl-Heinz Schwarck und Paul Schlutow gab es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und demzufolge eine gute Arbeitsteilung. Betreffs der Arbeit von Herrn Hubertus Wunschik aber kommt die Stadtvertretung zu dem Schluß:
Die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister und Stadtvertretung beziehungsweise Stadtverwaltung sind nicht mehr gegeben. Das Arbeitsklima ist erheblich gestört, ein zielgerichtetes, effektives und konstruktives Arbeiten zum Wohle der Stadt Kröpelin ist nicht möglich.
Daran hat sich nichts geändert. Herr Wunschik hat weder daraus persönliche Konsequenzen gezogen, noch angesichts der überwältigenden Mehrheit der Kröpeliner betreffs seiner Abberufung. Er ignoriert den Willen der Stadtvertretung und den Willen der Bürger.
Um weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden, muß die Stadtvertretung die Befugnisse des Bürgermeisters auf das gesetzliche Minimum beschränken. Im Vorfeld werkelten die Stadtvertreter in interfraktioneller Zusammenarbeit am Text und einigten sich auf eine Konsensfassung. Es steht ganz außer Zweifel, daß sie morgen eine deutliche Mehrheit finden wird.
Was wollen die Stadtvertreter im Einzelnen ändern?
- aus dem Landkreis Bad Doberan wird logischerweise auch in unserer Hauptsatzung der Landkreis Rostock
- die Verwendung des Wappens der Stadt durch Dritte wurde erweitert um die heimatkundliche Bildung und künftig genehmigt der Hauptausschuß
- die Fragen, Vorschläge und Anregungen der Bürger in den EInwohnerfragestunden werden künftig wichtiger genommen. Können Fragen nicht sofort beantwortet werden, sollen diese mündlich in der nächsten Stadtvertretersitzung oder schriftlich beantwortet werden.
- neu ist das Mittel der Anhörung von Sachverständigen, sowie von betroffenen Einwohnern, also von Einwohnern die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind.
- das Präsidium der Stadtvertretung kann nun offiziell als solches bezeichnet werden
- neu und klarer gefaßt, entsprechend der Änderungen der Kommunalverfassung ist die Frage, was öffentlich (künftig noch mehr) und was nicht öffentlich zu behandeln ist
- die Wertgrenzen des Hauptausschusses wurden nach unten vergrößert, während sie nach oben, also in Richtung Stadtvertretung unverändert blieben. Damit hat der Hauptausschuß also nicht mehr Befugnisse erhalten, sondern ganz im Gegenteil, er muß sich vermehrt und natürlich weiterhin öffentlich mit finanziell geringfügigeren Angelegenheiten beschäftigen. Dadurch wird die Arbeit der Stadtverwaltung transparenter.
- neu notwendig wurde eine Betrachtung der Annahme von Spenden durch die Stadt. Zur Annahme aller Spenden von 0,01 Euro bis 1.000,00 Euro entscheidet der Hauptausschuß, darüber die Stadtvertretung
- künftig wird es die bereits bekannten ständigen Ausschüsse geben und dazu die Möglichkeit zeitweilige Ausschüsse zu bilden. In beiden Formen können in eigener Regie Sachverständige hinzugezogen werden.
- in Vergabe-, Vertrags- und Baudingen wurden die Wertgrenzen und Befugnisse des Bürgermeisters erheblich gesenkt
- etwas mehr Klarheit soll es nun zum Ort der Öffentlichen Bekanntmachungen auf der Stadthomepage geben
Nach dem Beschluß wird die Neufassung durch die Kommunal- und Rechtsaufsicht des Landkreises geprüft und anschließend auf der Homepage der Stadt Kröpelin veröffentlicht und auch auf Schusterstadt.de dokumentiert.
Donnerstag, 9. Juni 2011 von Herbert Boldt
„Navis“ bringen uns heute sicher ans Ziel und wer es vorher schon wissen will, kann mit „Google“ unter Angabe von Ort, Straßennamen und Hausnummer auf dem PC seinen Ankunftszielpunkt schon einmal betrachten. Doch manchmal beginnt erst bei der Ankunft das Rätzelraten, dann nämlich, wenn der Hauseigentümer es versäumte, ein Hausnummernschild an dem Gebäude anzubringen.

Das passierte besonders bei Fassadenverschönerungen, auch bei uns in Kröpelin, immer öfter. Achten Sie doch einmal bei ihrem nächsten Spaziergang darauf. Sie werden sich wundern bei wie vielen Häusern das in Kröpelin der Fall ist. Nun gut werden Sie sagen, mit etwas Fantasie kann jeder schnell wissen, wenn ein unbeschildertes Haus zwischen der Hauptstraße Nr. 5 und Nr. 9 liegt, muss das logischerweise die 7 sein. Doch bei Häusern, wo der Eingang in einer anderen Straße ist, wird es schon komplizierter, für ortsunkundige Besucher, wie z.B. Rettungsdienste, Feuerwehr und Lieferanten. Hochachtung für unsere Postboten, die diese örtlichen Besonderheiten kennen und dafür sorgen, dass auch Bewohner von unbeschilderten Häusern immer ihre Post bekommen. Wer im eigenen kleinen Häuschen wohnt und weder eine Hausnummer, noch seinen Namen am Briefkasten angebracht hat, darf sich nicht wundern, wenn nach einem Zustellerwechsel die Post ausbleibt.
Es darf nämlich nur zugestellt werden, wenn beides – Hausnummernschild und Name – lesbar angebracht sind. Nicht nur im Interesse der eigenen Erreichbarkeit und Orientierungshilfe sollten die noch fehlenden Hausnummernschilder bald angebracht werden. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage dafür in Deutschland: § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch dort heißt es: „Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.“
In Kröpelin in der Satzung über die Anbringung von Hausnummern vom 04.03.1998 geregelt. Danach sind „Grundstücks- oder Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte oder ihnen dinglich gleichgestellte Personen verpflichtet, die von der Stadt festgesetzte Hausnummer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu beschaffen und gemäß § 4 anzubringen.”
Übrigens wurden Häusernummerierungen europaweit bereits um 1750, nicht ohne Grund, eingeführt. Sie sind heute in amtlichen Verzeichnissen, wie dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch festgehalten und Teil der amtlichen Lagebeschreibung einer Immobilie. Also nicht nur Orientierungshilfe.
Donnerstag, 19. Mai 2011 von Thomas Wendt
Am Mittwoch, den 25.05.2011 findet um 19.30 Uhr im Rathaus die 15. Hauptausschusssitzung der Stadt Kröpelin dieser Wahlperiode statt.
Ausführliche Information ganz lesen
Vorläufige Tagesordnung der Hauptausschusssitzung der Stadt Kröpelin am 25.05.2011
A) Öffentlicher Teil
- Begrüßung durch den Hauptausschussvorsitzenden
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung, Feststellung der Anwesenheit, Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Änderungsanträge zur Tagesordnung
- Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Hauptausschusses (öffentlicher Teil) (06.04.2011)
- Beschluss-Nr. HA 16-15/2011 – Überplanmäßige Ausgabe – Rückzahlung Pachten HH-Stelle 0350.000.6770
- Beratung über Hauptsatzung § 15, Abs. 1, Satz 1
- Anfragen, Anregungen, Informationen der Hauptausschussmitglieder und Mitglieder der Ortsteilvertretungen
- Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung
B) Fakultativer (nichtöffentlicher) Teil
- Eröffnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
- Änderungsanträge zur Tagesordnung
- Billigung der Sitzungsniederschrift des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung des Hauptausschusses (06.04.2011)
- Beratung über Vollstreckungskosten (Mietschulden)
- Personalangelegenheiten
- Anfragen, Anregungen, Informationen der Hauptausschussmitglieder
- Schließung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
Der in TOP 6 von Herrn Wunschik zur Beratung gestellte Satz der Hauptsatzung lautet:
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link, Stadt Kröpelin/Satzungen über die Homepage der Stadt unter: www.stadt-kroepelin.de.
Einen ähnlichen Vorstoß des Bürgermeisters gab es auch schon zur Stadtvertretung am 03.03.2011 unter TOP 20. Allerdings waren die Beschlußvorlagen unzulässig und kamen daher nicht zur Abstimmung. Auf Antrag des Stadtvertretervorstehers Dr. Borchardt soll der Hauptausschuß beraten, ob eine Änderung notwendig ist. Letzteres wurde von mehreren Stadtvertretern bestritten, die jetzige Formulierung sei für die Praxis einer satzungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Kröpelin hinreichend. Abgesehen davon bedürfte es einer veröffentlichung- und damit kostenpflichtigen 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung.